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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Absatz 1BGB.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller , soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 - Vertrag

Vertragliche Festlegungen bedürfen der Schriftform, darüber hinausgehende mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
Die Aufhebung der vereinbarten Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – auch mit schriftlicher Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande.
Entgegengehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil.

§ 3 - Überlassene Unterlagen

Der Besteller verpflichtet sich, der Auftragnehmerin den Schaden zu ersetzen, der der Auftragnehmerin dadurch entstanden ist, dass gegen diese Vereinbarung die Unterlagen anderweitig verwendet worden sind.
An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen wie Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und dergleichen sowie sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Auftragnehmerin zugänglich gemacht werden.
Als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen wird die Auftragnehmerin Dritten nur mit Zustimmung des Bestellers zugänglich machen.

§ 4 - Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die Auftragnehmerin dem Besteller sobald als möglich mit.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Auftragnehmerin wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den ihr dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Bei vertraglicher Vereinbarung einer Vertragsstrafe haftet die Auftragnehmerin im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  6. Weitere Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen.

§ 5 - Gefahrübergang bei Abnahme

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Soweit eine Abnahme bei der Auftragnehmerin zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser schriftlich verlangt.
  4. Teillieferungen sind– soweit technisch möglich – zulässig, soweit dies auch für den Besteller zumutbar ist.

§ 6 - Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise der Auftragnehmerin ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von der Auftragnehmerin genannte Bankkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
  5. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 7 - Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 - Eigentumsvorbehalt

  1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die Auftragnehmerin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Versicherung durch Vorlage der Versicherungspolice der Auftragnehmerin nachzuweisen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Auftragnehmerin entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die Auftragnehmerin in Höhe des mit der Auftragnehmerin vereinbarten Faktura – Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Auftragnehmerin wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag der Auftragnehmerin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Auftragnehmerin das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der Auftragnehmerin anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Auftragnehmerin verwahrt.
    Zur Sicherung der Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Besteller tritt dieser auch solche Forderungen an die Auftragnehmerin ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk gegen einen Dritten erwachsen; die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 - Gewährleistung und Mängelansprüche

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich dennoch Beanstandungen ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
  2. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, so wird die Auftragnehmerin die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Auftragnehmerin ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der Auftragnehmerin erforderlich.
  3. Schlägt die Nacherfüllung nach zweimaligen Versuchen fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- und Schadenersatzansprüche.
  5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Auftragnehmerin gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
  6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Auftragnehmerin bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen die Auftragnehmerin gilt ferner Absatz 5 entsprechend.
  7. Weitergehende oder andere als in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Auftragnehmerin und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 10 - Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 9 und 10, Absatz 2, entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a.)
bei Vorsatz,
b.)
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c.)
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d.)
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden,
e.)
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 11 - Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 10, Abschnitte 2a bis e, gelten die gesetzlichen Fristen.
  2. Die in Ziff. 1 genannten Fristen gelten auch für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 12 - Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird ihm zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Software ist untersagt.
  2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der Auftragnehmerin bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne die schriftliche ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin nicht zulässig. Wenn der Besteller gegen diese Verpflichtungen verstößt, ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Auftragnehmerin dadurch entsteht.

§ 13 - Sonstiges

  1. Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht Konstanz.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
 
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